Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Ensembles L’ ART POUR L’ART Niedersachsen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Verein der Freunde und Förderer des Ensembles L’ ART POUR L’ART Niedersachsen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Winsen/Luhe.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Neuen Musik, insbesondere durch die Veranstaltung von Konzerten und begleitenden Vorveranstaltungen. Hierbei wird unterstützend das Ensemble L’ ART POUR L’ART den Vereinszweck fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die Förderung kultureller und pädagogischer Aktivitäten verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Musikschule Winsen und Umgebung e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
§ 8 Vorstand
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
a) Genehmigung des vom Schatzmeister aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des
Vorstands.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Vereinsgründung in Kraft.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
a) Genehmigung des vom Schatzmeister aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des
Vorstands.
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Vereinsgründung in Kraft.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die im I. Quartal des Geschäftsjahres fällig werden. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, ermäßigte Eintrittskarten für die Konzerte und Veranstaltungen des Ensembles L’ART POUR L’ART in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand des Vereins iSv. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer) und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorsands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorsand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorsands
(1) Der Vorsand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden;
(2) Der Vorsand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorsand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftlich Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorsand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs.4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhanden Vermögen fällt an die Musikschule Winsen und Umgebung e.V. (§ 2 Abs. 5)
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.